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Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption eines Kindes unter 18 Jahren

Wenn Sie ein Kind im Ausland oder nach ausländischem Recht angenommen haben, kann die Adoption in Deutschland durch ein Familiengericht anerkannt werden. Auf Antrag stellt das Familiengericht (siehe Zuständigkeitshinweis) fest, ob diese Adoption auch nach deutschem Recht anzuerkennen oder wirksam ist und ob das Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern erloschen ist.

Voraussetzungen

Das Anerkennungsverfahren ist nur zulässig, wenn das Kind bei der Adoption noch nicht 18 Jahre alt war.

Sie müssen einen schriftlichen, formlosen Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen die ausländische Entscheidung, aus der sich die Adoption ergeben soll, vorlegen.

Sie müssen Ihrem Antrag die Geburtsurkunde des Kindes oder einen Findelkindnachweis beifügen. Außerdem müssen Sie Angaben zu den leiblichen Eltern machen.

Sofern kein Findelkindnachweis vorgelegt werden kann, müssen Sie einen Nachweis darüber vorlegen, dass die leiblichen Eltern der Adoption im ausländischen Adoptionsverfahren zugestimmt haben.

Die Adoptionsentscheidung, die Geburtsurkunde und die Elternzustimmung, sind in notariell beglaubigter Kopie vom Original mit Apostille (oder Legalisation durch die deutsche Botschaft oder das deutsche Konsulat) und damit vom Dolmetscher verbundener Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers einzureichen.

Sofern Sie nicht ein Stiefkind, also ein Kind Ihres Ehegatten, adoptieren, müssen Sie Ihrem Antrag Unterlagen beifügen, aus denen sich Informationen über die Herkunft und den Lebensweg des Kindes vor der Adoption ergeben.

Sofern vor der Adoption Sozialberichte über das Adoptivkind und über Sie selbst angefertigt worden sind, müssen Sie diese Ihrem Antrag beilegen.

Sofern vor der Adoption Eignungsberichte über Ihre Person angefertigt worden sind, müssen Sie diese Ihrem Antrag beilegen.

Sofern eine in- oder ausländische Adoptionsvermittlungsstelle beteiligt war, sind Angaben und Nachweise über die Beteiligung mit Anschrift und Internetadresse vorzulegen.

Sie müssen Ihrem Antrag eine persönliche und von Ihnen unterschriebene Darstellung beifügen, aus der sich der Ablauf des ausländischen Adoptionsverfahrens ergeben, sowie, sofern es sich nicht um eine Stiefkindadoption handelt, die Umstände der Auswahl des Adoptivkindes.

Sie sollten eine Aufstellung sämtlicher Kosten bzw. Zahlungen, die für das Adoptionsverfahren geleistet worden sind, beifügen und die jeweiligen Zahlungsempfänger benennen.

Sie müssen Ihren Familienstand angeben. Wenn Sie z. B. verheiratet oder verpartnert sind, müssen Sie eine Heirats- oder Partnerschaftsurkunde in Kopie vorlegen.

Verfahrensbeteiligte, die ihren ständigen Wohnsitz nicht in Deutschland haben, sollten schriftlich eine Person in Deutschland benennen, die bevollmächtigt ist, Zustellungen (z. B. für die förmliche Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung) in Empfang zu nehmen. Damit werden Zeit und Kosten erspart, weil ein Zustellungsrechtshilfeverfahren im Ausland entbehrlich wird.

Zumindest die wesentlichen fremdsprachigen Unterlagen, wie Adoptionsentscheidung, Geburtsurkunde und Elternzustimmung, müssen Sie von einem vereidigten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzen und urkundlich verbinden lassen.
Weitere Übersetzungen können bei Bedarf nachgefordert werden.

Ihrem Antrag müssen Sie Kopien von Ihrem Pass, ggf. dem Ihres mitadoptierenden Ehegatten und vom Pass des Kindes beilegen.