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Wenn Sie ein Kind im Ausland oder nach ausländischem Recht angenommen haben,
kann die Adoption in Deutschland durch ein Familiengericht anerkannt werden.
Auf Antrag stellt das Familiengericht (siehe Zuständigkeitshinweis) fest, ob
diese Adoption auch nach deutschem Recht anzuerkennen oder wirksam ist und ob
das Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern
erloschen ist.
Das Anerkennungsverfahren ist nur zulässig, wenn das Kind
bei der Adoption noch nicht 18 Jahre alt war.
Sie müssen einen schriftlichen, formlosen Antrag beim
zuständigen Familiengericht stellen.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
Sie müssen die ausländische Entscheidung, aus der sich die
Adoption ergeben soll, vorlegen.
Sie müssen Ihrem Antrag die Geburtsurkunde des Kindes oder
einen Findelkindnachweis beifügen. Außerdem müssen Sie Angaben zu den
leiblichen Eltern machen.
Sofern kein Findelkindnachweis vorgelegt werden kann,
müssen Sie einen Nachweis darüber vorlegen, dass die leiblichen Eltern der
Adoption im ausländischen Adoptionsverfahren zugestimmt haben.
Die Adoptionsentscheidung, die Geburtsurkunde und die Elternzustimmung, sind in notariell beglaubigter Kopie vom
Original mit Apostille (oder Legalisation
durch die deutsche Botschaft oder das deutsche Konsulat) und damit vom
Dolmetscher verbundener Übersetzung eines vereidigten Dolmetschers einzureichen.
Sofern Sie nicht ein Stiefkind, also ein Kind Ihres
Ehegatten, adoptieren, müssen Sie Ihrem Antrag Unterlagen beifügen, aus denen
sich Informationen über die Herkunft und den Lebensweg des Kindes vor der Adoption
ergeben.
Sofern vor der Adoption Sozialberichte über das Adoptivkind
und über Sie selbst angefertigt worden sind, müssen Sie diese Ihrem Antrag
beilegen.
Sofern vor der Adoption Eignungsberichte über Ihre Person angefertigt
worden sind, müssen Sie diese Ihrem Antrag beilegen.
Sofern eine in- oder ausländische
Adoptionsvermittlungsstelle beteiligt war, sind Angaben und Nachweise über die
Beteiligung mit Anschrift und Internetadresse vorzulegen.
Sie müssen Ihrem Antrag eine persönliche und von Ihnen
unterschriebene Darstellung beifügen, aus der sich der Ablauf des ausländischen
Adoptionsverfahrens ergeben, sowie, sofern es sich
nicht um eine Stiefkindadoption handelt, die Umstände der Auswahl des
Adoptivkindes.
Sie sollten eine Aufstellung sämtlicher Kosten bzw.
Zahlungen, die für das Adoptionsverfahren geleistet worden sind, beifügen und
die jeweiligen Zahlungsempfänger benennen.
Sie müssen Ihren Familienstand angeben. Wenn Sie z. B.
verheiratet oder verpartnert sind, müssen Sie eine
Heirats- oder Partnerschaftsurkunde in Kopie vorlegen.
Verfahrensbeteiligte, die ihren ständigen Wohnsitz nicht in
Deutschland haben, sollten schriftlich eine Person in Deutschland benennen, die
bevollmächtigt ist, Zustellungen (z. B. für die förmliche Zustellung einer
gerichtlichen Entscheidung) in Empfang zu nehmen. Damit werden Zeit und Kosten
erspart, weil ein Zustellungsrechtshilfeverfahren im Ausland entbehrlich wird.
Zumindest die wesentlichen fremdsprachigen Unterlagen, wie
Adoptionsentscheidung, Geburtsurkunde und Elternzustimmung,
müssen Sie von einem vereidigten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzen
und urkundlich verbinden lassen.
Weitere Übersetzungen können bei Bedarf nachgefordert werden.
Ihrem Antrag müssen Sie Kopien von Ihrem Pass, ggf. dem
Ihres mitadoptierenden Ehegatten und vom Pass des Kindes beilegen.